Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde ergibt sich insbesondere aus der Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz.

Zu den Aufgaben zählen unter anderem:
- An-, Ab- und Ummeldungen von Gewerbebetrieben
- die Erteilung von Reisegewerbekarten
- Auskünfte aus dem Gewerberegister
- Beantragung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister (hier ist in bestimmten Fällen eine online-Antragstellung möglich, nähere Informationen finden Sie beim Onlineportal des Bundesamts für Justiz)
- Gaststättenerlaubnisse
- Schankgenehmigungen
- sonstige Gewerbeangelegenheiten, wie z. B. Spielhallenerlaubnisse, Genehmigung von Marktveranstaltungen, Erlaubnisse im Versteigerungsgewerbe
Die vorgenannten Aufgaben sind antragsgebunden und überwiegend gebührenpflichtig.

Weitere  Infos finden Sie im Service-Portal der Stadt Gummersbach.

Zusätzliche Infos zu Fragen bei Existenzgründungen erhalten Sie auch auf den Seiten des

Startercenter NRW; https://www.startercenter.nrw

Die vorgenannten Aufgaben sind antragsgebunden und überwiegend gebührenpflichtig.

Infos zur Gewerbeanmeldung erhalten Sie auch über die Seiten des GO! Gründungsnetzwerks NRW.


 

Frau
Finger

Sachbearbeiterin

Frau
Glasenapp

Sachbearbeiterin

Frau
Braun

Sachbearbeiterin

Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist für Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite der Ladung entsprechen, eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

Hinweis:
Für den Fall, dass sich die Ausnahmegenehmigung auf Beförderungen bezieht, die nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubnispflichtig sind, ist für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO das Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises zuständig.

 

Alle weiteren Infos sowie den Antrag finden Sie im Serviceportal. 

Frau
Heidrun Philipp

Sachbearbeiterin

Die Stadt Gummersbach überwacht mit ihren Politessen und Politeuren den ruhenden Straßenverkehr.
Rechtsgrundlage sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Verstöße gegen die Vorschriften werden mit Verwarnungsgeld geahndet.

 

Abschleppmaßnahmen

Das widerrechtliche Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Flächen wird gebührenpflichtig verwarnt. Je nach Gefahrengrad können derartig abgestellte Fahrzeuge auch vom Ordnungsamt sofort oder unter Fristsetzung auf Kosten des Verursachers abgeschleppt oder versetzt werden.
 

Herr
Voigt

Sachbearbeiter

Erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtig sind alle Veranstaltungen im Stadtgebiet von Gummersbach, bei denen Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden. Dies kann zum Beispiel durch Sport- oder Festveranstaltungen aber auch durch Märsche oder Festumzüge der Fall sein.
Rechtliche Grundlage sind die §§ 29 Abs. 2 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO).

 

Alle weiteren Infos und den Antrag finden Sie im Serviceportal. 
 

Frau
Heidrun Philipp

Sachbearbeiterin

Die Ordnungsbehörde ist örtliche Straßenverkehrsbehörde. Sie ist für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs zuständig, d. h. für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Gesetzliche Grundlage für ihre Aufgabe sind die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.

Zu den Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde gehören auch:

  • Optimierung der Verkehrssicherheit und Beseitigung von Gefahren im öffentlichen Verkehrsraum im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs
  • Betrachtung von Unfallhäufungsstellen
  • Vertretung der Stadt bei der überörtlichen Unfallkommission, d. h. bei Unfallhäufungsstellen auf sog. klassifizierten Straßen, also auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  • Vorsitz bei der örtlichen Unfallkommission, d. h. bei Unfallhäufungsstellen auf Stadtstraßen
Frau
Birgit Möhres

Ressortleiterin

Verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind beim Ordnungsamt zu beantragen. Hierzu zählen insbesondere:
- Ausnahmen von Halt-/Parkverboten
- Nutzung von Straßen bei Baumaßnahmen, Baustellenbeschilderung, Absicherung des Straßenraums
- das Befahren der Fußgängerzone
- Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung
- Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht
- Antrag zur Erteilung des Handwerkerparkausweises Regional für Handwerker im Stadtgebiet Gummersbach
- Haltverbote für Umzüge
- Antrag auf Handwerkerparkausweis Regierungsbezirk Köln/NRW

Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist gebührenpflichtig.

 

Alle weiteren Infos und die Anträge finden Sie im Serviceportal: 

Frau
Heidrun Philipp

Sachbearbeiterin

Frau
Birgit Möhres

Ressortleiterin

FB 3 - BürgerService, Öffentliche Ordnung und Sicherheit

3.2 - Verkehr, Gaststätten und Gewerbe

Rathausplatz 1

51643 Gummersbach